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Wirtschaftlichkeitsgebot – Verstoß bei Verkürzung von Prüfungsturnus

Gericht AG Münster
Aktenzeichen 48 C 361/18
Urteilsdatum 15.03.2019
Veröffentlicht 06.02.2020

Bei der Umlegung von Betriebskosten auf den Mieter ist der Vermieter verpflichtet – im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums – möglichst wirtschaftlich und sparsam d.h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorzugehen. Bei Verstoß gegen dieses gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB) kann der Mieter die umgelegten Betriebskosten entsprechend kürzen.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist gewahrt, wenn sich der Vermieter bei Maßnahmen, die der Sicherheit der Bewohner dienen, an den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften orientiert und die dort vorgesehenen Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreift (so bereits BGH, Urteil v. 14.02.2007, VIII ZR 123/06, WuM 2007, S. 198).

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Münster, wenn sich der Vermieter an einschlägige technische Regelungen hält. Danach sind z.B. Gasleitungen alle zwölf Jahre auf Dichtigkeit zu überprüfen. Verkürzt der Vermieter den Intervall (hier: von zwölf auf fünf Jahre) kann er die Kosten wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht umlegen; selbst wenn diese Vermieterentscheidung über die Anlagensicherheit mittelbar auch dem Mieter zugute kommt (AG Münster, Urteil v. 15.03.2019, 48 C 361/18, NZM 2019, S. 624).

                                                                                                                      29.01.2020