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Eigentumswechsel – Mieter kann Weiterleitung der Kaution verlangen

Gericht LG Duisburg
Aktenzeichen 13 S 106/20
Urteilsdatum 12.04.2021
Veröffentlicht 06.09.2021

Wurde Wohnraum veräußert und hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten (z.B. Mietzahlung, Ausführung von Schönheitsreparaturen) Sicherheit geleistet, tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein (§ 566a S. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Mieter bei Mietende die geleistete Sicherheit einschließlich der darauf entfallenen Zinsen in jedem Fall vom Erwerber zurückverlangen kann; unabhängig davon, ob der Erwerber die Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel tatsächlich erhalten bzw. eine Pflicht zur Rückgewähr übernommen hat.

Nach einem neuen Urteil des LG Duisburg kann der Mieter die Weiterleitung der Kaution vom Veräußerer an den neuen Eigentümer verlangen. Durch die Veräußerung des Wohnraums geht der Mietvertrag nach § 566 BGB auf den Erwerber über. Daher fehlt es für den Veräußerer an einer Rechtsgrundlage, die Sicherheit über diesen Zeitpunkt hinaus behalten zu dürfen. Dieser Weiterleitungsanspruch wird auch nicht durch die Haftung des ehemaligen Vermieters nach § 566a S. 2 BGB ausgeschlossen, wonach der Veräußerer gegenüber dem Mieter weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet bleibt, wenn der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht zurückerlangen kann z.B. weil dieser zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten ist (LG Duisburg, Urteil v. 12.04.2021, 13 S 106/20).

                                                                                                                                  01.09.2021