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Altbau – Undichte Fenster sind kein Mangel

Gericht AG Berlin
Aktenzeichen 14 C 75/20
Urteilsdatum 22.07.2021
Veröffentlicht 24.11.2021

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, sind mangels gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich nicht die aktuellen technischen Normen, sondern die Normen und Bauvorschriften maßgeblich, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben. Dies gilt auch für die Verglasungen des Mietobjekts. Auch insofern kommt es auf das im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebliche technische Regelwerk an und nicht darauf, was damals üblich war. War z.B. eine Einfachverglasung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zwar nicht mehr üblich, aber nach der damals geltenden Fassung der Wärmeschutzverordnung noch zulässig, liegt selbst dann kein Mangel vor, wenn die Beheizung des Mietobjekts in Folge der energetisch schlechten Verglasung hohe Kosten verursacht. Daher hat der Mieter einer Altbauwohnung gewisse Unzulänglichkeiten, die allgemein verbreitet sind, hinzunehmen. So z.B. auch die Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter, da dies bei solchen Fenstern bauartbedingt üblich ist (so BGH, Beschluss v. 10.08.2010, VIII ZR 316/09, WuM 2010, S. 679). Kastendoppelfenster im Altbau müssen (und sollten) auch nicht luftdicht sein. Ein zur Mietminderung berechtigender Mangel kann nach einem neuen Urteil des AG Berlin daher nur dann vorliegen, wenn ein gewisser Mindeststandard unterschritten wird z.B., wenn durch die Fenster laufend Feuchtigkeit eindringt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft anzunehmen ist (AG Berlin, Urteil v. 22.07.2021, 14 C 75/20, GE 2021, S. 1066).

                                                                                                                                  11.11.2021