Die Anforderung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung stellt kein wirksames Einsichtnahmeersuchen des Mieters dar, wenn dem Mieter die Einsicht beim Vermieter zumutbar ist. Hierfür kommt es auf die Entfernung zur Mietwohnung an und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist. Dies hat das LG Hanau entschieden.
Der Vermieter von preisfreiem Wohnraum ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Betriebskostenabrechnung Fotokopien der Abrechnungsbelege (z.B. Rechnungen, Gebührenbescheide) beizufügen. Er kann den Mieter auf die Einsichtnahme in die Belege verweisen, um zusätzlichen Aufwand durch Anfertigung von Kopien zu vermeiden. Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Kopien kommt daher nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (so bereits BGH, Urteile v. 08.03.2006, VIII ZR 78/05, WuM 2006, S. 200 und v. 13.09.2006, VIII ZR 105/06, WuM 2006, S. 616). Dies kann der Fall sein, wenn Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind, der Ort der Belegeinsicht nicht in zumutbarer Weise und in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist oder der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereitzustellen.
In dem vom LG Hanau entschiedenen Fall wies die Betriebskostenabrechnung eine Nachforderung aus, die der Vermieter bei Mietende mit der Kaution verrechnete. Der Mieter, der inzwischen umgezogen war, forderte vom Vermieter zur Überprüfung von dessen Kautionsabrechnung die Übersendung von Belegkopien und klagte nach Weigerung des Vermieters auf Rückzahlung der Kaution.
Amtsgericht und Landgericht Hanau wiesen die Klage des Mieters in Höhe der verrechneten Nachforderung des Vermieters ab. Der Mieter habe unzulässigerweise die Übersendung von Belegkopien verlangt. Dem Mieter können zwar aus Treu und Glauben ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der Rechnungsunterlagen zustehen, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Dabei ist im Einzelfall vom Gericht festzustellen, ab welcher räumlicher Entfernung zwischen Wohnort und Ort der Einsichtnahme von einer unzumutbaren Entfernung auszugehen ist. Die Rüge des Mieters, die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Vermieters in Frankfurt sei bereits während der Mietdauer der Wohnung in Hanau aufgrund einer Entfernung von 46 Kilometer unzumutbar gewesen, wies das Gericht zurück. Bereits nach dem Vortrag des Mieters ist diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln in unter einer Stunde zurückzulegen, mit dem Auto sogar noch schneller. Dies erachtet das Gericht als noch zumutbar. Im Übrigen hatte der Mieter diese Unzumutbarkeit im laufenden Mietverhältnis niemals geltend gemacht und für vergangene Abrechnungszeiträume sogar Belegeinsicht geltend gemacht. Durch den Wegzug des Mieters hat sich die Fahrstrecke zwischen Wohnort und Ort der Einsichtnahme auf 124 Kilometer erweitert. Ob der Wegzug des Mieters generell den Übersendungsanspruch begründen kann, ist bereits fraglich. Das Einsichtsrecht ist jedenfalls primär auf das laufende Mietverhältnis zugeschnitten, weshalb die Entfernung von der Mietsache aus bestimmt wird. War die Einsichtnahme beim Vermieter im laufenden Mietverhältnis zumutbar, so ist der Wegzug des Mieters nach dessen Beendigung für die Frage der Zumutbarkeit nicht relevant, da dies in seinem eigenen Risiko liegt. Während des laufenden Mietverhältnisses war eine Einsichtnahme in den Räumen der Hausverwaltung in Frankfurt für den Mieter zumutbar; damit fällt die Unzumutbarkeit aufgrund des Umzugs allein in den Risikobereich des Mieters (LG Hanau, Beschluss v. 24.03.2025, 2 S 43/24, GE 2025, S. 543).
04.08.2025