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E-Bike – Mieter haftet für Brandschaden durch Akku

Gericht LG Lübeck
Aktenzeichen 5 O 26/23
Urteilsdatum 26.07.2024
Veröffentlicht 05.06.2025

Entsteht beim erstmaligen Aufladen eines Akkus für ein gebraucht gekauftes E-Bike ein Brand, ist der Halter nach einem Urteil des LG Lübeck gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Akku nicht ausgebaut war und der Ladevorgang nicht überwacht wurde.

Ein E-Bike ist nach Auffassung des Gerichts ein Kfz i.S.v. § 1 StVG. Nach § 7 StVG ist derjenige, der ein Kfz hält, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den ein anderer durch den Betrieb dieses Kfz erleidet. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

In dem vom LG Lübeck entschiedenen Fall hatte der Mieter in einer Halle, in der er einen Handel u.a. mit gebrauchten E-Bikes betreibt, den fest eingebauten Akku eines gebraucht erworbenen E-Bikes über Nacht aufgeladen. Dabei entstand ein Brand, durch den das E-Bike und weitere sich in der Halle befindliche Fahrzeuge zerstört wurden. Die Haftpflichtversicherung des Mieters lehnte die Regulierung des Gesamtschadens von über 200.000 € ab. Das LG Lübeck verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Mieter nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG auch ohne Verschulden, weil der Schaden beim Laden des eingebauten Akkus und damit beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Das Gericht wies darauf hin, dass in dem vom BGH gegenteilig entschiedenen Fall der Akku ausgebaut war. Wird der Akku ausgebaut und separat geladen, entfällt die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG für E-Bikes (BGH, NJW 2023, S. 2279). Darüberhinaus hafte der Mieter auch wegen fahrlässiger Verletzung der Obhutspflicht, da er die gemietete Halle noch vor Beendigung der Aufladung verlassen hatte.

Zwar gilt nach Auffassung des Gerichts eine solche Überwachungspflicht grundsätzlich nicht für technische Geräte (z.B. auch iPhones u.Ä.), die sich in jedem Haushalt und Betrieb befinden. Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass der Mieter das E-Bike erstmals aufgeladen hat. Weil der Mieter daher nicht wissen konnte, ob der Akku schon vorher mechanisch beschädigt oder tiefentladen worden war, hätte er den Ladevorgang bis zum Ende überwachen und anschließend vom Netz trennen müssen (LG Lübeck, Urteil v. 26.07.2024, 5 O 26/23, GE 2025, S. 393).

27.05.2025