Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf einen erheblichen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, der bereits vor Mietbeginn einen Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag begründen kann.
In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall stellte der Mieter bereits vor Beginn des Mietverhältnisses einen Befall der Mietsache mit Bettwanzen fest. Zu klären war die Frage, ob der Mieter wegen dieses unstreitigen und erheblichen Mangels zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt ist. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass von einem Mietvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis darstellt, bereits vor seinem Beginn zurückgetreten werden kann. Die Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts ist nämlich nicht durch die spezielleren Vorschriften des Mietvertragsrechts über die Kündigungsmöglichkeiten des Mieters ausgeschlossen. Denn diese Kündigungsmöglichkeiten sollen die Rechte des Mieters gegenüber den allgemeinen Vorschriften lediglich erweitern. Sie ersetzen nicht das Rücktrittsrecht des Mieters, wenn der Vertrag – wie hier noch nicht in Vollzug gesetzt und die Mietsache noch nicht überlassen war (so bereits BGH, Urteil v. 06.03.2024, VIII ZR 363/21). In Fällen in denen bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. der Miete aufgrund einer gegenwärtigen Tatsachengrundlage objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung gem. § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird, ist ein Rücktritt zulässig. So wird ein Rücktritt vor Fälligkeit beispielsweise auch dann für möglich gehalten, wenn sich herausstellt, dass eine vermietete Räumlichkeit nicht über die vom Vermieter zugesicherte Personenkapazität verfügt (so LG Köln, Urteil v. 04.02.2010, 8 O 60/09). Bei einem Befall der Mietsache mit Bettwanzen steht fest, dass nach Mietbeginn eine Vertragsverletzung eintreten wird. Der aufgetretene Bettwanzenbefall und die damit einhergehende Notwendigkeit des wiederholten Einsatzes hochwirksamer Insektizide begründet eine Unzumutbarkeit der Nutzung für den Mieter. Ein Rücktritt ist daher bereits vor Beginn des Mietverhältnisses zulässig und wirksam (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.05.2025, I-24 U 227/23, GE 2025, S. 655).
04.08.2025