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Fotos in der Mietwohnung – Mieter kann Auskunft über Verwendung verlangen

Gericht OLG Zweibrücken
Aktenzeichen 5 U 82/24
Urteilsdatum 09.12.2025
Veröffentlicht 23.02.2026

Fotografien der vermieteten Wohnung darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters nur anfertigen, wenn dies zur Beseitigung von Schäden oder zur Beweissicherung erforderlich ist. Der Vermieter hat nach überwiegender Rechtsprechung auch keinen Anspruch darauf, nach der Kündigung des Mietvertrags die noch bewohnte Wohnung zum Zwecke des Anfertigens von Fotos zu betreten und zu besichtigen. Das Anfertigen von Lichtbildern der noch bewohnten Mieträume, die der Vermieter bzw. Makler dann einer unbestimmten Vielzahl unbekannter Dritter zugänglich machen will, stellt einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Mieters dar, den dieser nicht hinnehmen muss (so z.B. LG Frankenthal, Urteil v. 30.09.2009, 2 S 218/09, WuM 2012, S. 141). Daher ist der Mieter auch nicht verpflichtet, die Anfertigung von Fotos der Innenräume seiner Wohnung zwecks Verwendung für Kaufangebote im Internet zu dulden (AG Steinfurt, Urteil v. 10.04.2014, 21 C 987/13).

In dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall fertigten Mitarbeiter eines Maklers, der vom Vermieter mit dem Verkauf der vermieteten Doppelhaushälfte beauftragt wurde, in Anwesenheit der Mieter Fotos von den Innenräumen des noch bewohnten Hauses. Diese Fotos wurden auf einem Immobilienverkaufsportal und in Exposés verwendet. Nachdem die Mieter von Interessenten darauf angesprochen wurden, fühlten sie sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Daher verlangten sie vom Makler Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien angefertigt wurden.

Das Gericht verpflichtete den Makler, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten der Mieter umgegangen ist z.B. welche Daten erhoben wurden, woher diese stammten, wie lange diese gespeichert wurden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggfs. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen. Allerdings hatten die Mieter im konkreten Fall keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da der Makler bereits glaubhaft mitgeteilt hatte, dass alle Fotos gelöscht und keine Kopien angefertigt worden sind. Ferner lehnte das Gericht den Anspruch der Mieter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ab, da die Mieter der Verwendung der Fotos zum Zwecke des Verkaufs stillschweigend zugestimmt hatten, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Fotos unbeanstandet anfertigen ließen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 09.12.2025, 5 U 82/24, WuM 2026, S. 97).

23.02.2026