Eine Klage auf Zahlung von Nebenkosten ist nach einem neuen Urteil des AG Ettlingen als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn der Vermieter auf das Verlangen des Mieters, die Belege – dazu gehören u.a. auch Rahmenverträge mit Versicherungen – vollständig vorzulegen, erklärt hat, hierzu aus Datenschutzgründen nicht in der Lage zu sein.
Zur Kontrolle der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung kann der Mieter Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen und Belege verlangen. Das Einsichtsrecht ist nicht an die Darlegung eines besonderen Interesses gebunden. Zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen gehören auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Betriebskostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Abrechnung erforderlich ist (BGH, Beschluss v. 22.11.2011, VIII ZR 38/11, ZMR 2012, S 542). Der Mieter hat z.B. zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung auch Anspruch auf Einsichtnahme in die Verbrauchsdaten aller Nutzer, wenn er andernfalls nicht nachvollziehen kann, ob die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Parteien des Hauses zutreffend vorgenommen worden ist. Die Überprüfbarkeit allein der mathematischen Richtigkeit des Verhältnisses des Gesamtverbrauchs zu seinem Eigenverbrauch ist nicht in jedem Fall ausreichend. Die Einsichtnahme kann vom Vermieter nicht aus Datenschutzgründen verweigert werden, da der Mieter auch Daten anderer Mieter des Anwesens einsehen darf, wenn dies erforderlich ist, um die eigene Abrechnung nachvollziehbar überprüfen zu können z.B. um sich Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Daten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. (BGH, Urteil v. 07.02.2018, VIII ZR 189/17).
Diese Grundsätze gelten auch in dem vom AG Ettlingen entschiedenen Fall. Hier verweigerte der Vermieter aus Datenschutzgründen dem Mieter die von ihm verlangte Einsicht in den Rahmenvertrag mit der Wohngebäudeversicherung. Daraufhin lehnte der Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten ab, die u.a. auf der überdurchschnittlich teuren Gebäudeversicherung beruhte.
Das Gericht wies die Klage des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten als derzeit unbegründet ab. Der Vermieter könne sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf den Datenschutz berufen. Belange des Datenschutzes der Vertragspartner treten insoweit zurück; notfalls muss sich der Vermieter mit Schwärzungen behelfen oder die Zustimmung betroffener Personen einholen (AG Ettlingen, Urteil v. 13.08.2025, 3 C 114/24, WuM 2025, S. 688).
09.12.2025