Wird vor dem Verkauf bzw. vor der Vermietung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z.B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften) aufgegeben, hat der Verkäufer bzw. Vermieter sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält (§16a EnEV 2014):
- Die Art des Energieausweises (Energiebedarfs – oder Energieverbrauchsausweis)
- Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs (Energiekennwert)
- Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung der Wohnung (z.B. Öl, Gas, Strom)
- Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die genannte Energieeffizienzklasse (Energieeffizienz- Buchstabe)
Strittig war bisher, ob nur die Eigentümer- so der Wortlaut der EnEV- oder auch Makler zu diesen Angaben aus dem Energieausweis verpflichtet sind. Dazu hat der BGH jetzt mit einem neuen Urteil entschieden, dass diese Pflichtangaben nicht nur Eigentümer, sondern auch Makler machen müssen, die eine Immobilie zum Verkauf oder zur Vermietung anbieten; andernfalls handeln sie wettbewerbswidrig und müssen mit Abmahnungen rechnen z.B. durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Zwar ergibt sich die Verpflichtung nicht aus den Vorschriften der EnEV, da Makler nach dem Wortlaut des § 16a EnEV nicht zum Adressatenkreis des Gesetzes gehören. Die Wettbewerbswidrigkeit besteht allerdings darin, dass den Verbrauchern ohne diese Angaben wesentliche Informationen vorenthalten werden und damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, § 5a Abs.2 UWG (BGH, Urteil v. 05.10.2017, I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17).