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Abrechnungsfrist für Betriebskosten auch bei Geschäftsräumen?

Gericht AG Wiesbaden
Aktenzeichen 93 C 349/05
Urteilsdatum 10.10.2005
Veröffentlicht 07.02.2018

Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB, wonach dem Mieter die Abrechnung über die vom ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen ist und der Vermieter nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen kann, gilt nur für Wohnräume.

Für Mietverhältnisse über Geschäftsräume fehlt in dem neuen § 578 Abs. 2 BGB eine entsprechende Verweisung auf die Wohnraumvorschriften. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für Geschäftsräume keine entsprechende Abrechnungsfrist einführen wollte. Anderenfalls hätte er bei der Neuregelung des Mietrechts im Rahmen der Mietrechtsreform eine entsprechende Vorschrift in das Gesetz aufgenommen.

Unzutreffend ist daher ein neues Urteil des AG Wiesbaden, wonach wegen Bestehens einer Regelungslücke die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB auf Geschäftsraummietverhältnisse analog anzuwenden sein soll (AG Wiesbaden, Urteil v. 10.10.2005, 93 C 349/05, NZM 2006, 140).

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik steht noch aus. Daher sollte der Vermieter von Geschäftsräumen, soweit möglich, innerhalb von 12 Monaten über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters abrechnen, um vor Überraschungen durch die in letzter Zeit wenig kalkulierbare BGH-Rechtsprechung sicher zu sein.