Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass Mieter wie auch
Eigentümer aus dem Fenster ihrer Wohnung Decken ausschütteln. Dies gilt
jedoch nur, solange eine Belästigung oder gar Gefährdung anderer
ausgeschlossen ist. Wenn sich in der Decke aber Gegenstände befinden, z.B.
Zahnstocher und Hundeknochen – wie in dem vom AG München entschiedenen Fall
– muss der Mieter damit rechnen, dass er von den beeinträchtigten Mitbürgern
ggf. sogar gerichtlich und für ihn kostenpflichtig auf Unterlassung in
Anspruch genommen wird. Das AG München hat dazu ausgeführt, dass der Mieter
zwar auch künftig seine Decke aus dem Fenster des Mietshauses ausschütteln
darf, jedoch streng darauf achten muss, dass sich darin keine Gegenstände
befinden und kein Mensch unmittelbar davon betroffen ist (AG
München, Urteil v. 12.5.2014, 424 C 28654/13).