Sollen neben den Betriebskosten des Kataloges der Betriebskostenverordnung (Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Kaminkehrer, Versicherungen etc.) weitere, „sonstige Betriebskosten“ vertraglich auf den Mieter umgelegt werden, müssen diese genau bezeichnet werden (z. B. Kosten für Prüfung von Feuerlöschern, Rauchmeldern, Dachrinnenreinigung). Nicht ausreichend ist die pauschale Anführung von „sonstigen Betriebskosten“ (so bereits BGH, Urteile v. 7.4.2004, VIII ZR 146/03, WuM 2004, 292 und VIII ZR 167/03, WuM 2004, 290). Nicht ausreichend ist ferner die Verwendung von Begriffen wie „Center-Manager“, „Raumkosten“, „Allgemeiner Service“ (so KG Berlin, Urteil v. 8.10.2001, 8 U 6267/00, GE 2002, 327).
Gleiches gilt nach einem Urteil des KG Berlin für die Klausel in einem Gewerbemietvertrag, dass der Mieter die Kosten der vom Vermieter ggf. anzuschließenden „Sonderrisikoversicherung“ zu tragen hat. Diese Vereinbarung ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da aus dieser Formulierung nicht klar und verständlich zu entnehmen ist, welche Versicherungskosten auf den Mieter zukommen können (KG Berlin, Beschluss v. 7.2.2011, 8 U 147/10, GE 2011, 545).