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Betriebskostenabrechnung – Änderung von Verteilerschlüssel und Abrechnungsart

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 75/07
Urteilsdatum 16.04.2008
Veröffentlicht 07.02.2018

Der vertraglich vereinbarte Verteilerschlüssel (z.B. Verteilung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen) kann von den Parteien grundsätzlich nur einvernehmlich geändert werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermieter bestimmte Betriebskosten künftig nach dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch umlegen will, z.B. nach Einbau von Kaltwasserzählern in jede Wohnung. In diesem Fall ist der Vermieter zur einseitigen Änderung des vereinbarten Umlageschlüssels berechtigt (§ 556 a Abs. 2 BGB).

Ferner kann der Vermieter nach einem neuen Urteil des BGH in diesem Fall auch die Abrechnungsart umstellen, in dem er den Mieter zum Abschluss eines gesonderten Vertrages mit dem Versorger auffordert. Auch wenn der Mieter den Abschluss eines solchen Vertrages verweigert, muss er die vollen Kosten seines Wasserverbrauchs tragen. Die Aufforderung des Vermieters an den Mieter, nunmehr einen direkten Vertrag mit dem Versorger abzuschließen, genügt den Anforderungen des § 556 a Abs. 2 BGB für die Umstellung des bisherigen Umlageschlüssels (z.B. nach der Wohnfläche) auf den abgelesenen Einzelverbrauch. Dementsprechend muss der Vermieter die Wasserkosten auch nicht mehr formal in die Betriebskostenabrechnung einstellen, sondern darf die Rechnung des Versorgers an den Mieter schlicht weiterleiten (BGH, Urteil vom 16.4.2008, VIII ZR 75/07, WuM 2008, 350).