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Eigentümerwechsel – Besichtigungsrecht des neuen Eigentümers

Gericht AG München
Aktenzeichen 416 C 10784/16
Urteilsdatum 12.08.2016
Veröffentlicht 14.01.2019

Nach dem Kauf einer Wohnung hat der neue Eigentümer ein berechtigtes Interesse, sich über den Zustand der gekauften Wohnung zu informieren. Allerdings muss auch in diesem Fall Rücksicht auf die Belange des Mieters genommen werden. Dementsprechend muss dem Mieter eine Besichtigung angemessene Zeit vorher angekündigt werden.

Nach einem neuen Urteil des AG München hat der Mieter die Besichtigung seiner Wohnung durch den neuen Eigentümer und Vermieter zu dulden, wenn dieser dem Mieter mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einen Termin zu üblichen Zeiten (Montag bis Samstag, 9 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr) benennt (AG München, Urteil v. 12.08.2016, 416 C 10784/16, ZMR 2017 S.569).