Auch wenn es derzeit auf Sparguthaben praktisch keinen Zinsen mehr gibt, können sich dennoch bei (gar nicht so seltenen) jahrzehntelangen Mietverhältnissen, die schon während der Hochzinsphase bestanden haben, stattliche Beträge an Kautionszinsen aufsummieren – so bei einem Fall, der dem BGH jetzt zur Entscheidung vorgelegen hat: In einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahre 1966 war im vorgedruckten Vertragstext bestimmt, dass die vom Mieter geleistete Kaution „unverzinslich“ ist. Das Verlangen des Mieters, die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses mit Zins und Zinseszins zurückzuzahlen, wurde vom Vermieter daher abgelehnt – zu Recht, wie der BGH jetzt entschieden hat.
Für Mietverhältnisse, die nach dem 01.01.1983 abgeschlossen wurden, ist die Verzinsungspflicht unabdingbar d.h. ein vereinbarter Verzinsungsausschluss wäre wegen Verstoßes gegen § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Anders ist die Rechtslage bei Mietverhältnissen, die vor dem 01.01.1983 abgeschlossen wurden. Hier besteht eine Verzinsungspflicht nur dann, wenn dies entweder ausdrücklich vereinbart war oder eine Regelung über die Verzinsung nicht getroffen worden ist (so bereits BGH, RE v. 08.07.1982, VIII ARZ 3/82, DWW 1982 S. 270).
Wurde die Verzinsung dagegen vor dem 01.01.1983 durch Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen, muss die Kaution nicht verzinst werden – auch nicht für die Zeit nach dem 01.01.1983 (Artikel 229 § 3 Abs. 8 EGBGB).
Dies gilt nach einem neuen Beschluss des BGH – entgegen der Auffassung zahlreicher Mietgerichte (u.a. LG München I, WuM 1989 S. 236) – unabhängig davon, ob der Verzinsungsausschluss individuell vereinbart oder formularvertraglich (z.B. in vorgedruckter Form) vereinbart wurde. In diesem Fall stellt nämlich auch der formularmäßige Ausschluss der Kautionsverzinsung keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der Vermieter zu dieser Zeit zu einer Verzinsung der Kaution (noch) nicht verpflichtet war (BGH, Beschluss v. 21.08.2018, VIII ZR 92/17).
19.11.2018