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Beweissicherung – Höhe der Mietminderung kann festgestellt werden

Gericht OLG Saarbrücken
Aktenzeichen 2 W 11/21
Urteilsdatum 05.05.2021
Veröffentlicht 24.11.2021

Bei Vorliegen von Mängeln, die der Mieter nicht verursacht bzw. verschuldet hat, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Die Höhe der Mietminderung richtet sich wesentlich nach dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Mit einem sog. selbstständigen Beweisverfahren (§ 485 ff ZPO) können tatsächliche Umstände vor Beginn eines möglichen Prozesses festgestellt werden z.B. der Zustand der Mietsache bei Rückgabe für Ersatzansprüche des Vermieters oder Mängel von Handwerkerleistungen. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ist gegeben, wenn ein Rechtstreit mit einem Dritten bereits anhängig oder zu erwarten ist und das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise „benutzt“ werden kann.

Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses nach einem Beschluss des OLG Saarbrücken weit zu fassen und ein rechtliches Interesse bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtstreits dienen kann. Dies wird bei gutachterlichen Feststellungen zur Höhe der Mietminderung nicht selten der Fall sein, sofern es den Parteien gelingt, auf der Grundlage des Gutachtens einvernehmlich einen bestimmten Minderungsbetrag festzulegen. Ein Beweisantrag im selbstständigen Beweisverfahren kann daher auch darauf gerichtet sein, die Höhe der Mietminderung durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 05.05.2021, 2 W 11/21, MDR 2021, S. 998).

                                                                                                                                  11.11.2021