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Mietpreisbremse gilt auch für Untermiete

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 65 S 221/21
Urteilsdatum 26.04.2022
Veröffentlicht 17.04.2023

Die Vorschriften der §§ 556 d ff BGB zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse) binden nach einem Urteil des LG Berlin grundsätzlich auch den Mieter, der einen Untermietvertrag abschließt. Dieser ist im Verhältnis zum Untermieter rechtlich als Vermieter anzusehen.

Nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter von Wohnraum die Erlaubnis verlangen einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall wollte der Mieter einen Teil seiner gemieteten Wohnung, für die er eine Miete von € 7,22/m² zahlt, zu einer Miete von € 11,53/m² untervermieten. Diese Miethöhe verstößt gegen die Bestimmungen der Mietpreisbremse, wonach bei Neuabschluss eines Mietvertrages die vereinbarte Miete die ortsübliche Miete (i.d.R. die Mietspiegelmiete) um nicht mehr als 10 % übersteigen darf. Der Vermieter verweigerte die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. Zu Recht – wie das LG Berlin entschied. Die hier vom Mieter begehrte Untervermietungserlaubnis stand nämlich nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung, sondern in Widerspruch zum sozialen Wohnraummietrecht des BGB, hier den Bestimmungen über die Mietpreisbremse bei Neuabschluss eines Mietvertrages. Diese binden grundsätzlich auch den Mieter, der im Verhältnis zum Untermieter rechtlich als Vermieter anzusehen ist. Der Vermieter hat daher mit seiner Weigerung, dem Mieter die von ihm in Aussicht genommene Untervermietung zu gestatten, keine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt (LG Berlin, Urteil v. 26.04.2022, 65 S 221/21, WuM 2022, S. 489).

                                                                                                                                 03.04.2023