Feuchtigkeit im Keller eines im Jahre 1896 errichteten Hauses ist i.d.R. kein wichtiger Grund, der für sich allein eine fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt. Dies hat das AG Brandenburg entschieden.
Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Feuchtigkeit in den Wohnräumen kann den Mieter unter bestimmten Umständen insbes. bei dadurch bedingter und gesundheitsgefährdender Schimmelbildung zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn er die Feuchtigkeit nicht selbst verschuldet hat und der Vermieter nicht bereit oder in der Lage ist, die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen. Anders ist die Rechtslage bei Feuchtigkeit in Kellerräumen.
In dem vom AG Brandenburg entschiedenen Fall beanstandeten die Mieter, dass der Keller stark durchfeuchtet und daher nicht nutzbar ist, kündigten fristlos und zahlten keine Miete mehr. Das Gericht wies darauf hin, dass die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart hatten, dass der Keller trocken sein muss. Daher sei bei dem im Jahre 1896 errichteten Gebäude nur der damals geltende Maßstab anzulegen. 1896 bestand jedoch keine Verpflichtung zu Außenabdichtungen und zur Anbringung von Horizontal- und/oder Vertikalsperren. Feuchtigkeit im Keller war daher ein allgemein üblicher Bauzustand. Damit liegt mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien kein Mangel der Mietsache vor, der die Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. Gleiches gilt für eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung. Diese kommt nur in Betracht, wenn die Nutzung der Wohnung im Ganzen beeinträchtigt ist. Feuchtigkeit allein im Keller ist nicht ausreichend. Die Zahlungsklage der Vermieter hatte damit Erfolg (AG Brandenburg, Urteil v. 04.11.2024, 30 C 90/23, GE 2024, S. 1151).