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Vermietung an Touristen – Unzulässig trotz Untervermieterlaubnis

Gericht AG Hamburg
Aktenzeichen 21 C 17/23
Urteilsdatum 29.08.2023
Veröffentlicht 10.04.2025

Grundsätzlich ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Allerdings hat der Wohnungsmieter unter bestimmten Umständen gem. § 553 BGB einen Rechtsanspruch auf Zustimmung des Vermieters zur (teilweisen) Untervermietung der Wohnung. Danach kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden ist z.B. weil er im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit einem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will oder weil sein Mitmieter ausgezogen ist und er nicht in der Lage ist, die Miete alleine zu bestreiten.

In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall vermietete der beklagte Mieter ein Zimmer der Wohnung tageweise an wechselnde Personen. Die Untervermietung erfolgte zunächst über einen Zeitraum von 6 Monaten an Fotomodels, die der Mieter über seine Arbeit als Fotograf kennenlernte und im Anschluss daran über die Internetseite Airbnb. Der Abmahnung und Kündigung des Vermieters widersprach der Mieter mit der Begründung, er habe von der Verwalterin die ausdrückliche Erlaubnis zur Untervermietung erhalten. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Unbeschadet dessen, ob eine solche Erlaubnis wirklich vorliegt, würde diese eine tageweise Untervermietung an Touristen nicht abdecken. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Touristen ist nämlich mit einer üblichen Untervermietung nicht gleichzusetzen. Die laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie eine gesteigerte Beeinträchtigung der Nachbarn. Ohne besondere Anhaltspunkte kann der Mieter daher nicht davon ausgehen, dass eine erteilte Erlaubnis zur Untervermietung auch eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst. Dementsprechend bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters und verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung (AG Hamburg, Urteil v. 29.08.2023, 21 C 17/23, ZMR 2024, S. 33).