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Eigenbedarf – Vorratskündigung ist unwirksam

Gericht AG Hamburg
Aktenzeichen 49 C 153/24
Urteilsdatum 27.09.2024
Veröffentlicht 06.08.2025

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Jedoch setzt die Eigenbedarfskündigung ein schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestehendes konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Räume voraus. Die Bedarfsperson muss die Wohnung tatsächlich nutzen und in sie zeitnah umziehen wollen. Daran kann es bereits fehlen, wenn zwischen dem Wirkungszeitpunkt der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung (Ablauf der Kündigungsfrist) und dem Benötigen 8 Monate liegen. Dann handelt es sich grundsätzlich um einen erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entstehenden Bedarf und somit um eine unzulässige Vorratskündigung (LG München I, Urteil v. 15.03.2023, 14 S 14047/22, ZMR 2023, S. 642).

In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs, weil seine Tochter, die nach dem Abitur nach Australien gegangen ist nach Abschluss des Studiums und eines Praktikums die Absicht habe, nach Deutschland zurückzukehren und möglicherweise auch mit ihrem Lebensgefährten, der in Australien als Arzt arbeitet, in Deutschland leben will. Sie habe die Absicht, in einer Medienagentur oder in einem Verlag zu arbeiten und benötige daher eine Wohnung in Hamburg.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage wegen Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung abgewiesen. Eine Eigenbedarfskündigung setzt ein schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestehendes konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Räume voraus. Die Bedarfsperson muss die Wohnung tatsächlich nutzen und in sie umziehen wollen. Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht. An einem solchen hinreichend verfestigtem Eigenbedarf fehlt es, wenn die in Australien lebende und verheiratete Bedarfsperson lediglich erwägt, in die Stadt, in der die vermietete Wohnung liegt (hier: Hamburg) zurückzukehren, um sich dort eine berufliche Tätigkeit in einem noch nicht feststehenden Bereich zu suchen (AG Hamburg, Urteil v. 27.09.2024, 49 C 153/24, ZMR 2025, S. 418).

04.08.2025