Skip to content

Nach Auszug – Vermieter muss Namensschild entfernen

Gericht AG Kreuzberg
Aktenzeichen 13 C 244/24
Urteilsdatum 12.12.2024
Veröffentlicht 04.11.2025

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters aus der Wohnung hat der Vermieter nach ständiger Rechtsprechung die mietvertragliche Nebenpflicht, ein von ihm montiertes Schild mit dem Namen des Mieters zu entfernen.

In dem vom AG Kreuzberg entschiedenen Fall hielten die Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der Betriebskostennachzahlung zurück mit der Begründung, dass sie die Hausverwaltung mehrfach vergeblich zur Entfernung ihrer Namensschilder auf Briefkasten und Klingeltableau aufgefordert haben; dies sei erst mehr als 2 Jahre nach ihrem Auszug erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Vermieter die mietvertragliche Nebenpflicht, die Namen auf Briefkasten und Klingeltableau zu entfernen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es den Mietern nicht ohne weiteres möglich ist, ihre Namensschilder selbst zu entfernen. Nicht nur der Name auf dem Briefkasten, sondern auch die Beschriftung auf dem Klingeltableau kann unter Umständen den Rechtsschein setzen, dass Mieter unter dieser Anschrift noch wohnhaft sind, was für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung von Schriftstücken insbesondere in Gerichtsprozessen entscheidend sein kann. Es ist den Mietern nicht zuzumuten, umständlich darzulegen zu müssen, dass sie unter der Anschrift tatsächlich nicht mehr gewohnt haben, wenn der Zusteller von Postsendungen aufgrund der Beschriftung des Klingeltableaus oder der Briefkästen entsprechende Post an der alten Anschrift hinterlassen hat (AG Kreuzberg, Urteil v. 12.12.2024, 13 C 244/24, GE 2025, S. 868).

29.10.2025