Waren die Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskosten nicht kostendeckend, kann der Vermieter eine Nachforderung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter über die Betriebskosten innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB) abrechnet. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Vermieter mit Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Hat der Mieter jedoch die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen nicht geleistet, kann der Vermieter die Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist verlangen, da es sich insofern nicht um Nachforderungen (i. S. v. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB) handelt (BGH, Urteil v. 31.10.2007, VIII ZR 261/06, WuM 2007, 700).