Hat sich ein Dritter (z. B. ein Ferienhausvermittler) vertraglich verpflichtet, eine Ferienwohnung in eigenem Namen, aber für Rechnung des Eigentümers an laufend wechselnde Feriengäste zu vermieten, ist er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. Ausführung des Auftrages, ungeachtet eines sodann bestehenden Wettbewerbsverhältnisses mit dem Eigentümer, diesem gegenüber verpflichtet, unter Vorlage der Verträge mit den Mietern über die während der Geschäftsbesorgung vorgenommenen Vermietungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
Nur ausnahmsweise kann in Beziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Einschlag ein schützenswertes Vertrauen des Vermittlers vorliegen, sich nicht darauf einrichten zu müssen, detailliert Rede und Antwort stehen und Nachweise führen zu müssen, wenn der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine Rechnungslegung verlangt hat. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht bei rein geschäftlichen Beziehungen (BGH, Urteil v. 3.11.2011, III ZR 105/11, NJW 2012, 58).