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Abbruch von Verhandlungen nach „Outing“ – Schadenersatz für Homosexuelle

Gericht LG Köln
Aktenzeichen 10 S 137/14
Urteilsdatum 13.11.2015
Veröffentlicht 24.05.2016

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen
aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität (§ 1 AGG). Bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot kann der Benachteiligte u.a. Ersatz des durch die
Benachteiligung entstandenen Schadens verlangen (§ 21 Abs. 2 AGG).
Nach
einem neuen Urteil des LG Köln kann der Anwendungsbereich des AGG bereits
beim Optionieren, d.h. Reservieren von sonst privat genutzten
Veranstaltungsräumen eröffnet sein; selbst dann, wenn die Details der
Vermietung zwischen den Parteien noch verhandelt werden sollten. Bricht der
Vermieter die Verhandlungen über die gewerbliche Vermietung von Räumen für
eine Hochzeitsfeier ab, nachdem ihm die Interessenten ungefragt über ihre
Homosexualität informiert hatten, kommt ein nach den Umständen des
Einzelfalls zu dimensionierender Schadenersatzanspruch nach dem AGG in
Betracht (hier: € 850/pro Person bei einer in Rede stehenden Raummiete von €
1.700). Zu berücksichtigen sind insoweit Intensität, Häufigkeit und Dauer
der erlittenen Diskriminierung, das eingesetzte Mittel (hier: e-mail und
SMS), der persönlich herabsetzende Charakter, die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Benachteiligenden sowie ein etwaiges wiederholendes
Verhalten oder aber Wiedergutmachungsbemühungen (LG Köln, Urteil v.
13.11.2015, 10 S 137/14, NZM 2016 S. 165).