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Betriebskostenabrechnung – Auch Mieter müssen Fristen beachten

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 279/06
Urteilsdatum 10.10.2007
Veröffentlicht 07.02.2018

Bei der Abrechnung der Betriebskosten muss nicht nur der Vermieter die gesetzlichen Abrechnungsfristen (spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB) beachten. Auch der Mieter muss eventuelle Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung dem Vermieter mitteilen. Dazu gehört nach zwei neuen Urteilen des BGH auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskostenpositionen abredewidrig abgerechnet hat, weil sie nach dem Mietvertrag durch eine Teilinklusivmiete oder eine Pauschale abgegolten sind.

Der Mieter muss daher innerhalb der Jahresfrist beanstanden, dass Betriebskosten umgelegt worden sind, für die nach dem Mietvertrag eine Pauschale vereinbart ist oder die durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sind.

Nach Fristablauf kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, d.h. er ist trotz einer anderslautenden mietvertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der angesetzten Kosten verpflichtet; es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB, BGH, Urteile vom 10.10.2007, VIII ZR 279/06, WuM 2007, 694 und 5.3.2008, VIII ZR 80/07, WuM 2008, 283).