Zur Überprüfung einer vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung ist der Mieter berechtigt, die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen, z. B. Rechnungen, Gebührenbescheide etc. einzusehen. Bei vermieteten Eigentumswohnungen gehört zu den Unterlagen, die der Mieter einsehen kann, auch die Jahresabrechnung des Verwalters für die vermietete Wohnung einschließlich der dazugehörigen Anlagen, wobei das Recht auf Einsichtnahme auch dann noch besteht, wenn die Jahresabrechnung gegenüber der Wohnungseigentümer-gemeinschaft bereits bestandskräftig ist (so bereits LG Frankfurt/M., WuM 1997, 52).
Dagegen hat der Mieter einer Eigentumswohnung nach einem neuen Beschluss des BGH keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss v. 13.9.2011, VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684).