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Betriebskostenumlage auch ohne Vorauszahlungen zulässig

Gericht KG Berlin
Aktenzeichen 12 U 182/04
Urteilsdatum 27.11.2006
Veröffentlicht 07.02.2018

Einer Nachforderung von Betriebskosten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung ergibt, kann der Mieter grundsätzlich nicht entgegenhalten, der Vermieter habe die Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt. Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 11.2.2004 (VIII ZR 195/03, WuM 2004, 201) entschieden. Danach ist der Vermieter nicht verpflichtet, Vorauszahlungen auf die umlegbaren Nebenkosten so zu kalkulieren, dass sie in etwa kostendeckend sind. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist dem Vermieter nämlich lediglich untersagt, unangemessen hohe Vorauszahlungen zu verlangen; nicht aber, die umzulegenden Nebenkosten ganz oder zum Teil zu kreditieren.

Dementsprechend hat jetzt das KG Berlin in einem neuen Urteil entschieden, dass der Mieter bei Bestehen einer wirksamen Umlagevereinbarung selbst dann zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet ist, wenn der Vermieter überhaupt keine Vorauszahlungen erhoben hat (KG Berlin, Urteil vom 27.11.2006, 12 U 182/04, ZMR 2007, 364).