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Betriebspflicht des Geschäftsraummieters

Gericht OLG Hamburg
Aktenzeichen 4 U 236/01
Urteilsdatum 03.04.2002
Veröffentlicht 07.02.2018

Bei Vermietung von Geschäftsräumen, z. B. in einem Einkaufszentrum kann eine sog. Betriebspflicht des Mieters auch formularvertraglich vereinbart werden, da die Rentabilität eines in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens grundsätzlich allein in die wirtschaftliche Risikosphäre des Mieters fällt (so bereits BGH, DWW 1993, S. 69).
Dementsprechend kann auch der Mieter eines Gaststättenlokals verpflichtet werden, die Räume „während der gesetzlichen Öffnungszeiten“ zu betreiben.

Unwirksam
ist dagegen eine Formularklausel, die den Mieter verpflichtet, die Geschäftsräume ständig geöffnet zu halten, da der Mieter in diesem Fall gehindert ist, Ruhetage einzulegen, Betriebsferien zu machen oder für die Zeit der Durchführung von Reparaturen zu schließen (OLG Hamburg, Urteil v. 03.04.2002, 4 U 236/01, ZMR 2003, S. 254).