Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses kann nach der Rechtsprechung auch dann gegeben sein, wenn der Vermieter die Räume nur für begrenzte Zeit nutzen will, z. B. in der Zeit zwischen dem Abbruch des von ihm bewohnten Anwesen und der Fertigstellung des Neubaus. Ob in einem solchen Fall die vom BGH geforderten „vernünftigen und nachvollziehbaren“ Gründe vorliegen, kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Exakte zeitliche Grenzen können daher nicht gezogen werden, da die Dauer der beabsichtigten Nutzung nur ein Faktor – wenngleich ein bedeutsamer – von mehreren Faktoren ist, die für das Vorliegen vernünftiger und nachvollziehbarer Gründe maßgeblich sind.
Beabsichtigt der Vermieter eine längerfristige Nutzung, d. h. eine Nutzung über „mehrere“ Jahre, ist es unerheblich, ob das Ende des Eigenbedarfs bei der Kündigung bereits feststeht. In diesem Fall müssen daher lediglich die allgemein für den Eigenbedarf erforderlichen Voraussetzung gegeben sein (so bereits BayObLG, RE v. 23.3.1993, RE-Miet 6/92, WuM 1993, 252).
Dazu hat das LG Hamburg jetzt entschieden, dass unter „mehrere“ Jahre ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren zu verstehen ist und die Berufung auf Eigenbedarf dementsprechend voraussetzt, dass die Wohnung für jedenfalls 3 Jahre von der Bedarfsperson genutzt werden soll (LG Hamburg, Beschluss v. 14.9.2010, 333 S 34/10, NZM 2011, 33).