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Eigenbedarf – Vereinfachte Kündigung für Mieter

Gericht LG München I
Aktenzeichen 14 S 2367/14
Urteilsdatum 07.01.2015
Veröffentlicht 14.06.2016

Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die
Räume als Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen
benötigt. Ein „Benötigen“ der gemieteten Räume ist gegeben, wenn der
Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme
der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat (so bereits BGH, RE
v. 20.1.1988, VIII ARZ 4/87, DWW 1988 S. 78).
Während ein Vermieter, der
bereits in einer eigenen Immobilie wohnt, nachvollziehbare Gründe dafür
vortragen muss, warum er gerade in die vermietete Wohnung einziehen will
(z.B. Lage, Größe, Zuschnitt der Wohnung, Nähe zum Arbeitsplatz, etc.), ist
für den Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung, der selbst noch zur Miete
wohnt und die Wohnung zur Selbstnutzung erworben hat, bereits der Wunsch,
„Herr der eigenen vier Wände“ zu sein, ein vernünftiger und
nachvollziehbarer Grund, der zur Kündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt (so
bereits BVerfG, Beschluss v. 11.11.1993, 1 BvR 696/93, WuM 1993 S. 729).
Dies gilt nach einem neuen Urteil des LG München I auch dann, wenn der
Vermieter zunächst aus der von ihm bewohnten Eigentumswohnung aus
persönlichen Gründen auszieht und sie vermietet, einige Zeit später (hier: 3
½ Jahre) aber den Entschluss fasst, wieder dorthin zurückkehren zu wollen.

Dabei handelt der Vermieter auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er
einen unbefristeten Mietvertrag abschließt und hierbei die spätere
Eigenbedarfssituation lediglich fahrlässig nicht vorhergesehen hat
(LG München I, Urteil v. 7.1.2015, 14 S 2367/14, NZM 2015 S. 932).