Mieter, Vermieter oder auch beide Parteien können für einen bestimmten Zeitraum auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Ein Verzicht durch den Mieter hat für den Vermieter den Vorteil, dass ein nochmaliger kurzfristiger Mieterwechsel vermieden wird. Ein Verzicht des Vermieters stellt für den Mieter sicher, dass er für eine bestimmte Zeit in der Wohnung bleiben kann, ohne eine ordentliche Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Eigenbedarfs befürchten zu müssen.
Ein beiderseitiger, d. h. von Mieter und Vermieter erklärter Kündigungsausschluss kann formularmäßig für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren vereinbart werden. Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 6.4.2005 (VIII ZR 27/04, WuM 2005, 346) entschieden. Aber auch ein einseitiger, d. h. nur vom Mieter erklärter Kündigungsverzicht ist bis zu einer Dauer von 4 Jahren zulässig. Dies ergibt sich nach einem neuen Urteil des LG Berlin aus der Bestimmung des § 557 a Abs. 3 BGB, wonach der Mieter bei Vorliegen einer Staffelmietvereinbarung ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis frühestens zum Ablauf von 4 Jahren seit Abschluss der Vereinbarung kündigen kann. Damit hat der Gesetzgeber nach Auffassung des LG Berlin auch einen einseitigen Kündigungsverzicht zu Lasten des Mieters bis zu einer Dauer von 4 Jahren als wirksam erachtet. Somit ist ein solcher einseitiger Kündigungsverzicht auch formularvertraglich zulässig und verstößt weder gegen das Verbot des einfachen Zeitmietvertrages (§ 575 Abs. 4 BGB) noch gegen die zwingenden Vorschriften über die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 573 c Abs. 4 BGB; LG Berlin, Urteil v. 5.9.2005, 67 S 163/05, GE 2005, 1251).