Ist die Nutzung von vermieteten Wohn- oder Geschäftsräumen für den Mieter mit einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit verbunden (z. B. wegen Feuchtigkeitsschäden, erheblichen Schimmelbefall, Konzentration der Raumluft mit Formaldehyd, Lindan oder PCP), kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen (§§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 2 BGB). Dieses Kündigungsrecht stand nach einem Urteil des OLG Köln vom 25.09.2000 (WuM 2001, S. 24) nur demjenigen zu, der sich in der Wohnung aufhält, z. B. dem Mieter oder dem Untermieter, nicht aber dem gewerblichen Zwischenmieter, der die Wohnung ausschließlich zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung gemietet hatte.
Dieser Auffassung widersprach jetzt der 12. Zivilsenat des BGH mit der Begründung, dass der gewerbliche Charakter des Zwischenmietvertrages, auf den das OLG Köln seine Entscheidung gestützt hat, keine Ausnahme rechtfertigt. Das gesetzliche Kündigungsrecht wegen einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit von Räumen gilt gleichermaßen für Wohnräume wie auch für Gewerberäume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Deshalb kann auch der gewerbliche Zwischenmieter, der die Wohnung nicht zur Nutzung für sich selbst, sondern ausschließlich zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung gemietet hat, das Hauptmietverhältnis – wie jeder andere Mieter auch – gem. § 569 Abs. 1 BGB kündigen, sofern er den gesundheitsgefährdenden Zustand nicht selbst herbeigeführt hat (BGH, Urteil v. 17.12.2003, XII ZR 308/00).