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Käufer muss Finanzierung der Eigentumswohnung selbst prüfen

Gericht BGH
Aktenzeichen Az.: V ZR 402/99
Urteilsdatum 06.04.2001
Veröffentlicht 12.02.2018

In einem neuen Urteil hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass der Käufer einer Eigentumswohnung grundsätzlich selbst für die

Prüfung deren Finanzierbarkeit verantwortlich ist.

Zwar muss der Verkäufer beim Erwerb einer Eigentumswohnung als

Kapitalanlage den Käufer in einem Prospekt wahrheitsgemäß und vollständig

über die für dessen Entscheidung relevanten Umstände unterrichten. Jedoch

ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer ungefragt im Hinblick

auf die monatlichen Belastungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung

umfassend zu beraten, da jedermann grundsätzlich davon ausgehen darf,

dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang

seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft.

Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer

Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige

Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse

nicht durchschaut (vgl. z.B. BGH NJW 1997, 3230). Diese Voraussetzungen

können z.B. bei einer erkennbar drohenden finanziellen Überforderung erfüllt sein.

Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer vom Verkäufer keinen Schadensersatz

wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verlangen,

z.B. weil dieser dem Käufer anhand eines Berechnungsbeispiels

für eine andere Wohnung in unzutreffender Weise mitgeteilt habe,

die Wohnung würde sich ab einem bestimmten Zeitpunkt

„fast von selbst“ tragen; dabei aber Kosten für eine abzuschließende

Lebensversicherung nicht berücksichtigt hat und ferner die

Höhe der Hypothekenzinsen sowie die tatsächliche Steuerersparnis

falsch berechnet worden ist (BGH, Urteil vom 6.4.2001, Az.: V ZR 402/99, NJW 2001, 2021).