In einem neuen Urteil hat der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass der Käufer einer Eigentumswohnung grundsätzlich selbst für die
Prüfung deren Finanzierbarkeit verantwortlich ist.
Zwar muss der Verkäufer beim Erwerb einer Eigentumswohnung als
Kapitalanlage den Käufer in einem Prospekt wahrheitsgemäß und vollständig
über die für dessen Entscheidung relevanten Umstände unterrichten. Jedoch
ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer ungefragt im Hinblick
auf die monatlichen Belastungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung
umfassend zu beraten, da jedermann grundsätzlich davon ausgehen darf,
dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang
seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft.
Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer
Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige
Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse
nicht durchschaut (vgl. z.B. BGH NJW 1997, 3230). Diese Voraussetzungen
können z.B. bei einer erkennbar drohenden finanziellen Überforderung erfüllt sein.
Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer vom Verkäufer keinen Schadensersatz
wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verlangen,
z.B. weil dieser dem Käufer anhand eines Berechnungsbeispiels
für eine andere Wohnung in unzutreffender Weise mitgeteilt habe,
die Wohnung würde sich ab einem bestimmten Zeitpunkt
„fast von selbst“ tragen; dabei aber Kosten für eine abzuschließende
Lebensversicherung nicht berücksichtigt hat und ferner die
Höhe der Hypothekenzinsen sowie die tatsächliche Steuerersparnis
falsch berechnet worden ist (BGH, Urteil vom 6.4.2001, Az.: V ZR 402/99, NJW 2001, 2021).