Beim Tod des Mieters haftet der Erbe grundsätzlich in vollem Umfang für alle Nachlassverbindlichkeiten z.B. auch für Schäden in der Wohnung oder rückständige Mieten und Betriebskosten.
Wird die Erbschaft dagegen ausgeschlagen, kann der Vermieter mangels eines Ansprechpartners bestehende Forderungen nicht mehr realisieren. In diesem Fall darf der Vermieter jedoch nicht eigenmächtig die Wohnung räumen. Seine Ansprüche muss der Vermieter notfalls mittels gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Hierzu kann er bei Gericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Mit dem eingesetzten Nachlasspfleger kann dann die Räumung der Wohnung durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn kein oder nur ein dürftiges Nachlassvermögen vorhanden ist sowie dann, wenn sich nach dem Tod des Mieters keine Erben ermitteln lassen (KG Berlin, Urteil v.02.08.2017, 19 W 102/17).