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Mieterkündigung wegen Modernisierung – Vermieter muss nicht auf Verzögerungen hinweisen

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 199/16
Urteilsdatum 30.05.2017
Veröffentlicht 14.02.2018

Hat der Vermieter den Mieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: Austausch von Fenstern, Türen und Heizung, Anbringen einer Wärmedämmung) aufgefordert, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Beispiel: Geht die Mitteilung am 13.05. dem Mieter zu, kann er bis spätestens 30.06. zum 31.07. kündigen.

Das Kündigungsrecht besteht nicht bei sog. Bagatellmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. Dies ist z.B. bei Außenarbeiten (Dach, Fassade) und einer Mieterhöhung unter 5% der Fall.

Hat der Mieter nach Ankündigung der Modernisierung, die zu einer Mieterhöhung von mehr als 50% führen würde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, ist der Vermieter nach einem neunen Beschluss des BGH nicht verpflichtet den Mieter der schon ein neues Mietverhältnis eingegangen ist, auf eine Verzögerung der geplanten Arbeiten hinzuweisen. Dabei ist ein arglistiges Vortäuschen von Modernisierungsmaßnahmen, um einen unliebsamen Meter loszuwerden nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein Teil der Arbeiten ausgeführt wurde und im Übrigen der Vermieter darlegt, dass witterungsbedingt und wegen eines Personalengpasses die anderen Arbeiten verzögert wurden. Unerheblich ist, ob inzwischen die Planung für diese Arbeiten aufgegeben wurde. Daher hat der Mieter in diesem Fall keinen Schadensersatzanspruch für Folgekosten (z.B. Maklerkosten) nach seiner Sonderkündigung. (BGH, Beschluss v. 30.05.2017, VIII ZR 199/16, GE 2017 S.885).