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Bauliche Änderung – Mieter darf Türspion einbauen

Gericht AG Meißen
Aktenzeichen 112 C 353/17
Urteilsdatum 04.12.2017
Veröffentlicht 14.01.2019

Bauliche Veränderungen der Mietsache (z.B. Einziehen oder Entfernen von Zwischenwänden, Erstellen von Mauerdurchbrüchen, Austausch der Einbauküche etc.) darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 26.05.1993, 1 BvR 208/93 NJW 1993, S. 2035).

Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen daher solche Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keine Eingriffe in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteiligen Folgewirkungen auf die Mitbewohner des Anwesens haben wie z.B. das Anbringen von zusätzlichen Steckdosen, Erstellen eines Internetzugangs, Aushängen von Zimmertüren, Setzen von Dübeln in angemessenen Umfang oder das Anbringen neuer Fußleisten (so AG München, Urteil v. 12.04.2017, 424 C 27317/16, ZMR 2018, S. 425).

Auch Maßnahmen zur Befriedung des Sicherheitsbedürfnisses des Mieters können im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen, wenn sie weder zu erheblichen Substanzschäden noch zu einer optischen Beeinträchtigung führen. Dementsprechend ist nach einem neuen Urteil des AG Meißen auch der Einbau eines Türspions in die Wohnungseingangstüre vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Daher besteht auch bei einem vom Mieter eigenmächtig vorgenommen Einbau eine Duldungspflicht bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn wegen der Größe des Türspions (hier: Durchmesser ca. 30 mm) vom Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses das Türblatt zu erneuern sein wird (AG Meißen, Urteil v. 04.12.2017, 112 C 353/17, ZMR 2018 S. 337).

                                                                                                                      02.11.2018