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Gestattung von Stellplatznutzung – Leihe oder Miete?

Gericht OLG Brandenburg
Aktenzeichen 3 U 65/19
Urteilsdatum 18.02.2020
Veröffentlicht 28.02.2022

Bei einer bloßen Gestattung weiterer Stellplatznutzung handelt es sich allenfalls um eine jederzeit kündbare Leihe. Hat der Eigentümer diese gekündigt, darf der „Mieter“ die Hoffläche nicht mehr als Parkfläche nutzen. Dies hat das OLG Brandenburg entschieden.

Räume (z.B. Kellerräume) und Flächen (z.B. zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern), die im Mietvertrag über eine Wohnung oder Geschäftsräume ausdrücklich erwähnt sind, gelten als mitvermietet und können grundsätzlich weder vom Mieter noch vom Vermieter separat gekündigt werden. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Nebenraum oder die Flächen nicht mitvermietet, sondern dem Mieter die Nutzung lediglich gestattet wurde. Dies kann der Fall sein, wenn der Nebenraum oder die Fläche im schriftlichen Mietvertrag nicht erwähnt ist. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da eine bloße Gestattung grundsätzlich frei widerruflich ist. Werden im Mietvertrag nicht erwähnte Räume bzw. Flächen vom Mieter unentgeltlich genutzt, gehören diese im Zweifel nicht zur Mietsache, da ein schriftlicher Mietvertrag die Vermutung der Vollständigkeit hat. Insofern handelt es sich vielmehr um eine Leihe oder um ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung, so dass die Gestattung der Nutzung jederzeit frei widerruflich ist und der Raum bzw. die Fläche vom Vermieter zurückgefordert werden kann. Dies gilt auch bei Kenntnis der Nutzung und einer langjährigen Duldung durch den Vermieter. Freiwillig überlassene Räume oder Flächen werden auch bei langjähriger Nutzung durch den Mieter nicht zur Mietsache und sind somit nicht vom Mietgebrauch umfasst.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das OLG Brandenburg entschieden, dass die Duldung des Abstellens weiterer Fahrzeuge des Mieters durch den Vermieter nicht zu einer Erweiterung des Mietvertrages geführt hat und es sich bei dieser bloßen Gestattung weiterer Stellplatznutzungen allenfalls um eine jederzeit kündbare Leihe handelt. Hat der Eigentümer diese Leihe gekündigt bzw. widerrufen, kann er das Parken auf der Hoffläche untersagen (OLG Brandenburg, Urteil v. 18.02.2020, 3 U 65/19, ZMR 2020, S. 641).

                                                                                                                                  18.02.2022