Im Mietvertrag kann wirksam vorgesehen werden, dass nach Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung eine Indexmietvereinbarung greift. Dies hat das AG Hamburg entschieden.
Enthält ein Wohnungsvertrag keine Vereinbarungen über die künftige Entwicklung der Miete, kann der Vermieter vom Mieter eine Zustimmung zur Erhöhung der Miete nur verlangen, wenn die Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete d.h. i.d.R. unter der Mietspiegelmiete liegt. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete (§ 557a BGB) wird die ab bestimmten Zeitpunkten geltende Miete im Voraus betragsmäßig festgelegt. Bei einer Indexmiete (§ 557b BGB) entwickelt sich die Miete entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland.
Dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall lag die Kombination von Staffelmiete und Indexmiete zugrunde. Das Mietverhältnis begann am 01.03.2012 mit einer Miete von € 560 zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen. Nach § 6 des Mietvertrages war eine Staffelmiete vorgesehen und zwar ab dem 01.03.2013 eine Nettomiete von € 570 und ab dem 01.03.2014 von € 580. Nach § 5 des Mietvertrages war ab 01.03.2015 eine Mietanpassung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) vorgesehen. Mit Schreiben vom 30.03.2021 machte der Vermieter die Mieterhöhung unter Berufung auf eine Änderung des VPI von € 565 auf € 606,36 ab dem 01.05.2021 geltend und mit Schreiben vom 29.03.2022 die Erhöhung von € 606,36 auf € 637,53 ab dem 01.05.2022. Der Mieter zahlte die Erhöhungsbeträge nicht und hielt die Mieterhöhungen für unzulässig. Auf Klage des Vermieters entschied das AG Hamburg, dass die ausgesprochenen Mieterhöhungen vom 30.03.2021 und vom 29.03.2022 gem. § 5 des Mietvertrages in Verbindung mit § 557b BGB wirksam gewesen sind, da in § 5 des Mietvertrages zulässigerweise vorgesehen ist, dass nach Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung, nämlich nach Ende Februar 2015, eine Indexvereinbarung greift (AG Hamburg, Urteil v. 06.03.2023, 713 C 106/22, ZMR 2023, S. 549).
18.10.2023