Widerspricht der Mieter einer Kündigung wegen Eigenbedarfs und beruft sich als Härtegrund auf fehlenden angemessenen Ersatzwohnraum, dringt er nicht mit der Begründung durch, dass angebotene Ersatzwohnungen hinsichtlich Größe, Zuschnitt, Qualität und Mietpreis seiner bisherigen Wohnung nicht vollständig entsprechen, da dem Mieter gewisse, auch merkliche Einschnitte zuzumuten sind. Ferner muss der Mieter intensive, aber vergebliche Bemühungen um Ersatzwohnraum nachweisen. Dies hat das LG Berlin entschieden.
Der Mieter kann einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine solche Härte liegt auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 Abs. 2 BGB). Strittig ist dabei häufig die Frage, ob der Ersatzwohnraum für den gekündigten Mieter angemessen ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Mieter dabei auch gewisse Verschlechterungen in Kauf nehmen und kann nicht darauf bestehen, dass ein bestimmter Status Quo erhalten bleibt. So darf der Mieter die Ersatzwohnräume grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken. Er kann Ersatzwohnraum daher nicht schon deshalb ablehnen, weil sich dieser in einem anderen Stadtteil befindet und er deshalb längere Fahrtstrecken zu Arbeitsstätten, Schule oder Kinderbetreuungseinrichtungen zurücklegen muss. Grundsätzlich ist dem Mieter ein Umzug innerhalb des gesamten Stadtgebiets zumutbar (so bereits LG München I, Beschluss v. 27.10.2014, 14 T 20195/14). Der Mieter muss viel mehr substanziiert vortragen, welche Stadtteile in die Suche einbezogen worden sind, wann die Anmietbemühungen aufgenommen wurden und warum die Anmietung der aufgeführten Wohnungen nicht möglich bzw. nicht zumutbar war. Ferner sind vom Mieter ggfs. die tragbare Miete und ein eventueller Wohngeldanspruch darzulegen.
In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall hatten die Vermieter dem Mieter zwei Ersatzwohnungen angeboten. Diese wurden von den Mietern abgelehnt, weil sie ihnen zu klein bzw. sanierungsbedürftig waren, obwohl die Vermieter Renovierungsarbeiten (u.a. Malerarbeiten, Abschleifen des Fußbodens und Fensteraustausch) sowie einen Mietnachlass von zwei Monatsmieten angeboten hatten. Das Argument der Mieter, die Ersatzwohnungen seien nicht angemessen, hielt das Gericht nicht für durchgreifend und wies darauf hin, dass z.B. einem alleinstehenden Mieter der eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnt auf die Anmietung eines 1-Zimmer-Appartements verwiesen werden kann und ein kinderloses Ehepaar von einer 3- auf eine 2-Zimmer-Wohnung vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb für die Mieter und ihren Sohn die angebotene 3-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 85 m² nicht zumutbar sein solle. Angebotene Ersatzwohnungen müssen hinsichtlich Größe, Zuschnitt, Qualität und Mietpreis nicht der bisherigen Wohnung des Mieters vollständig entsprechen, da dem Mieter gewisse auch merkliche Einschnitte zuzumuten sind (LG Berlin II, Urteil v. 18.04.2024, 65 S 172/23, GE 2024, S. 1245).
31.01.2025