Die Pflicht des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen umfasst kein aktives Handeln, sondern beschränkt sich auf ein passives Zulassen der Maßnahmen und die Gewährung von Zutritt.
Ein zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten verpflichteter Mieter muss das Mietobjekt während der Bauarbeiten nicht auf bloßes Verlangen des Vermieters räumen. Dies kommt allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa dann, wenn die Maßnahmen bei einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. Dies hat das LG Berlin II entschieden. Gemäß § 555d Abs. 1 BGB sind Modernisierungsmaßnahmen vom Mieter grundsätzlich zu dulden. In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall war dem Mieter gerichtlich zur Duldung von Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in dem von ihm gemieteten Reihenhaus verurteilt und verpflichtet worden, Handwerkern den Zutritt jeweils nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung zu bestimmten Zeiten zu gewähren. Der Aufforderung des Vermieters, für Baufreiheit zu sorgen und das Haus zu räumen, ist der Mieter nicht nachgekommen mit der Begründung, er sei nur zur Duldung und Gewährung des Zutritts, nicht aber zur vorübergehenden Räumung verurteilt worden.
Das LG Berlin wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der gesetzliche Begriff der „Duldung“ kein aktives Handeln des Mieters erfasst, sondern sich auf ein passives Zulassen der Maßnahmen und der Gewährung von Zutritt beschränkt. Ein zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen verpflichteter Mieter muss das Mietobjekt während der Bauarbeiten nicht auf bloßes Verlangen des Vermieters räumen. Dies kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Der Aufforderung des Vermieters das Haus zu räumen fehlt daher die rechtliche Grundlage. Vielmehr sei der Vermieter nach dem Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) seinerseits verpflichtet gewesen, bei Planung und Durchführung der Maßnahmen auf den betroffenen Mieter insbesondere dessen Gesundheit und Alter (85 Jahre) Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtnahmepflicht bei Planung und Ausführung von Baumaßnahmen besteht unabhängig davon, ob der Mieter fristgerecht einen Härteeinwand erhoben hat (§ 555d Abs. 2 BGB) (LG Berlin II, Urteil v. 22.10.2024, 65 S 139/24, GE 2025, S. 591).
04.08.2025