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Lärmstörung – „Gegenlärm“ ist keine Notwehr

Gericht AG München
Aktenzeichen 173 C 11834/23
Urteilsdatum 18.08.2023
Veröffentlicht 08.04.2025

Wiederholte Lärmbelästigungen durch Klopfen an die Decke, um damit angebliche Störungen aus der darüber liegenden Wohnung zu unterbinden, können nach einem Urteil des AG München einen Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch der dadurch gestörten Nachbarn begründen.

Bei unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Nachbarn z.B. durch laute Musik oder ständiges Hundebellen können die dadurch gestörten Bewohner vom Verursacher Unterlassung verlangen und ggfs., sofern der Störer nicht reagiert, auf Unterlassung klagen. In jedem Fall ist jedoch der Rechtsweg einzuhalten; Selbsthilfe z.B. durch Verursachung von „Gegenlärm“ kann sogar zu Schmerzensgeldansprüchen führen.

In dem vom AG München entschiedenen Fall stritten 2 Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses über gegenseitige Lärmbelästigungen. Die Mieterin im 1. OG behauptet, die Mieter im Erdgeschoss hätten in mindestens 500 Fällen mit einem Gegenstand an die Decke geklopft und die Polizei wegen der angeblichen Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Industrienähmaschine in der Wohnung im 1. OG zu mehreren Einsätzen veranlasst. Dieser Psychoterror hätte zu körperlichen Beschwerden der Mieter im 1. OG geführt. Sie verlangten von der Mieterin im Erdgeschoss Unterlassung und ein Schmerzensgeld von € 1.000. Diese rechtfertigte die Klopfattacken als Notwehr gegen den Lärm aus der oberen Wohnung.

Das AG München verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von € 300 Schmerzensgeld. Unstreitig ist, dass die Beklagte regelmäßig mit einem Gegenstand an die Decke geklopft hat. Diese Klopfattacken seien durch Notwehr nicht gerechtfertigt. Störende Geräusche einer Industrienähmaschine konnten im Verfahren nicht nachgewiesen werden. Entscheidend ist jedoch, dass keine Situation vorgelegen hat, die ein regelmäßiges Klopfen gegen die Decke gerechtfertigt hätte. Statt des Klopfens wäre in diesem Fall die gerichtliche Inanspruchnahme des angeblichen Störers auf Unterlassung das geeignete Mittel gewesen (AG München, Urteil v. 18.08.2023, 173 C 11834/23, WuM 2025, S. 98).