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Muss der Mieter vor Auszug putzen?

Gericht AG Rheine
Aktenzeichen 10 C 78/24
Urteilsdatum 12.06.2025
Veröffentlicht 04.11.2025

Grundsätzlich muss der Mieter eine Wohnung, abgesehen von vertraglich durchzuführenden Schönheitsreparaturen, lediglich besenrein zurückgeben. Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Wohnung über einen längeren Zeitraum nicht gereinigt hat und sich z.B. die Sanitärräume in einem hygienisch nicht gebrauchsfähigen Zustand befinden. Dementsprechend ist der Mieter auch zum Putzen der Fenster verpflichtet, wenn diese deutlich sichtbar verschmutzt und offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt worden sind. Dies hat das AG Rheine entschieden.

Mangels anderweitiger Vereinbarungen muss ein Mieter die Räume bei Auszug lediglich besenrein, d.h. geräumt und in ausgekehrtem Zustand zurückgeben. Allerdings muss sich die Wohnung für den Mietnachfolger in einem – wenn auch nicht frisch geputzten, aber insbesondere hygienisch gebrauchsfähigem Zustand befinden, ohne dass der Vermieter die Wohnung putzen bzw. putzen lassen muss.

In dem vom AG Rheine entschiedenen Fall verweigerte der Vermieter die Rückzahlung der Kaution mit der Begründung, die Mieter hätten das Mietobjekt sowohl im Innen- als auch im Außenbereich stark verschmutzt und mit zahlreichen Mängeln zurückgegeben. Zahlreiche Räume seien mit Spinnweben durchzogen gewesen und hätten große Staubanhaftungen aufgewiesen. Zahlreiche Fenster seien verdreckt gewesen und die Fensterbänke hätten voller toter Insekten gelegen. Die Türen hätten Dreck und Schimmel aufgewiesen. Deshalb sei eine Grundreinigung der Räume erforderlich gewesen. Das Gericht entschied, dass dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüberstehen, da die Wohnung nicht in einem ordnungsgemäß gereinigten Zustand zurückgegeben worden ist. Zwar gilt grundsätzlich, dass eine Wohnung lediglich besenrein zurückgegeben werden muss. Im Normalfall genügt der Mieter daher seiner Rückgabepflicht, wenn er die Wohnung lediglich auskehrt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Wohnung nicht gereinigt hat. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Reinigung der Küche sowie der Sanitärräume wie Bad und WC gelegt. Diese Räume müssen sich in einem – auch hygienisch – gebrauchsfähigem Zustand befinden. Staub und Ablagerungen (z.B. Spinnengewebe) sind – auch auf der Oberseite von Schränken und in den Schränken -zu entfernen. Fenster müssen geputzt werden, wenn sie deutlich sichtbar verschmutzt und offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt worden sind.

Für den erforderlichen Reinigungsaufwand kann der Vermieter nach Auffassung des Gerichts neben den Kosten für die Reinigungsfirma auch die Reinigungsarbeiten der Ehefrau und des Sohnes mit einem Stundenlohn von € 15 ansetzen. Dies gilt auch für Reinigungsarbeiten im Außenbereich u.a. zur Beseitigung von Unkraut und Glas aus dem Kiesbett (AG Rheine, Urteil v. 12.06.2025, 10 C 78/24, GE 2025, S 918).

29.10.2025