Beleidigt der Mieter seinen Vermieter in rassistischer und menschenverachtender Weise kann dies nach einem neuen Urteil des AG Hannover eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (§ 543 Abs. 1 BGB). Tätlichkeiten und Beleidigungen des Mieters gegenüber dem Vermieter, Mitmietern, Nachbarn oder der Hausverwaltung können nach ständiger Rechtsprechung den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen. In leichteren Fällen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich und die Kündigung erst im Wiederholungsfalle zulässig.
In dem vom AG Hannover entschiedenen Fall hatte die Mieterin, nachdem der Vermieter an ihrer Wohnungstüre geklingelt hat, den Vermieter mit den Worten beschimpft: „Ihr Kanaken! Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden! Scheiß Ausländer!“ Die Mieterin hat im Verlauf des Prozesses diese Aussagen bestritten. Nach Beweisaufnahme durch Einvernahme von zwei unabhängigen Zeugen stand für das Gericht allerdings fest, dass die Beleidigungen wörtlich so gefallen sind. Die Aussagen der Zeugen stimmten mit den Angaben der Vermieterin überein, und sind auch glaubhaft, da sie Angaben zum Randgeschehen und zu gefühlten Emotionen machen konnten. Anzeichen einer Parteilichkeit oder Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Eine Relativierung der Schwere der Beleidigungen wegen des unangekündigten Besuchs der Vermieterin lehnte das Gericht ab, da ein Vermieter auch ohne vorherige Ankündigung berechtigt ist, bei seinem Mieter zu klingeln. Es hängt danach von dem Mieter ab, ob es zu einem Gespräch kommt. Eine Reaktion des Mieters mit rassistischen und menschenverachtenden Beleidigungen macht das Mietverhältnis für den Vermieter jedenfalls unzumutbar (AG Hannover, Urteil v. 10.09.2025, 465 C 781/25, ZMR 2026, S. 45).
23.02.2026