Bei der Vermietung von Geschäftsräumen in Einkaufszentren wird häufig eine Betriebspflicht des Mieters vereinbart, um Leerstände, die sich negativ auf das Erscheinungsbild des Einkaufscentrums auswirken könnten, zu vermeiden.
Die Vereinbarung einer solchen Betriebspflicht ist grundsätzlich zulässig, da die Rentabilität eines in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens allein in die wirtschaftliche Risikosphäre des Mieters fällt (so bereits BGH, Urteil v. 29.04.1992, XII ZR 221/90, DWB 1993 S.69). Dementsprechend ist die dem Mieter eines Gaststättenlokals formularvertraglich auferlegte „Betreibungspflicht während der gesetzlichen Öffnungszeiten“ nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters (§ 307 BGB) unwirksam. Auch eine Betriebspflichtklausel, die auf die Öffnungszeiten der „überwiegenden Anzahl der Mieter“ in dem Einkaufcenter abstellt, ist nach einem neuen Urteil des OLG Hamm jedenfalls dann nicht intransparent
und daher nicht nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrags schon länger betrieben wird (OLG Hamm, Urteil v.09.08.2017, 30 U 53/17, NJW-RR 2018 S.263).