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Ausnahmen von der Rückbaupflicht des Mieters

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 109/05
Urteilsdatum 05.04.2006
Veröffentlicht 07.02.2018

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter grundsätzlich sämtliche von ihm eingebrachten Einrichtungen und Einbauten entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die baulichen Veränderungen zur Mängelbeseitigung (§ 536 a Abs. 2 BGB) notwendig waren oder vorgenommen wurden, um die Räume in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Ferner muss der Mieter nach einem neuen Urteil des BGH zustandsveränderte Maßnahmen nicht beseitigen, wenn er sie im Rahmen seiner (wenn auch nur vermeintlichen) Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchgeführt hat. Daher muss der Mieter auch von ihm angebrachte oder vom Vormieter übernommene Tapeten nicht beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Renovierungsklausel unwirksam ist, da sich der Vermieter als Verwender der Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen kann; anderenfalls würde der Mieter nach Auffassung des BGH schlechter gestellt als im Falle der Wirksamkeit der Renovierungsklausel, die den Mieter nicht generell, sondern allenfalls dann zu einer Entfernung der Tapeten verpflichtet, wenn ihr Zustand dies erfordert (BGH, Urteil v. 5.4.2006, VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310).