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Betriebskosten – Muss der Vermieter Gießwasserzähler installieren?

Gericht AG Brandenburg
Aktenzeichen 34 C 16/10
Urteilsdatum 08.11.2010
Veröffentlicht 26.01.2011

Zu den auf den Mieter des Anwesens umlagefähigen Betriebskosten gehören auch die Kosten für die Haus- und Grundstücksentwässerung. Diese umfassen sämtliche für die Entwässerung in Rechnung gestellten Gebühren, unabhängig davon, ob sie für Schmutz- oder Regenwasser erhoben werden (§ 2 Nr. 3 BetrKV).

Die Menge des Abwassers bemisst sich i. d. R. nach der bezogenen Frischwassermenge, d. h. es wird unterstellt, dass das bezogene Frischwasser als Abwasser wieder in die Kanalisation fließt. Manche örtliche Versorger gewähren bei der Bemessung der Abwassermenge einen Abzug für sog. Gießwasser, d. h. für Wasser, das nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, weil es z. B. beim Gießen des Gartens im Boden versickert. Für dieses Gießwasser sind dann keine Abwassergebühren zu bezahlen.

Daher ist der Vermieter nach Auffassung einiger Gerichte verpflichtet, entsprechend dem für die Betriebskostenumlage geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot bei den Wasserwerken die Gewährung eines solchen Gießwasserabzuges zu beantragen und für die Erfassung Zwischenzähler an allgemein zugänglichen Wasserhähnen außerhalb des Hauses zu installieren (AG Brandenburg, Urteil v. 8.11.2010, 34 C 16/10, GE 2010, 1751).

Unterlässt der Vermieter die Stellung dieses Antrages, müssen die Entwässerungskosten nach Auffassung des AG Schöneberg (Urteil v. 9.6.1998, 6 C 421/97, GE 1998, 1343) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit um den deshalb zuviel bezahlten Betrag gekürzt werden.