In der vom Vermieter jährlich zu erstellenden Betriebskostenabrechnung sollte jede Position separat aufgeführt und beziffert werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Betriebskostenpositionen (z. B. Straßenreinigung und Müllgebühren) sollte nach Möglichkeit vermieden werden, da dies zur (teilweisen) Unwirksamkeit der Abrechnung führen kann. Eine Zusammenfassung mehrerer Betriebskostenarten in einer Summe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. So dürfen z. B. die Kosten für Frischwasser (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und Schmutzwasser (§ 2 Nr. 3 BetrKV) dann in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden, wenn die Berechnung der Kosten des Abwassers an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist, d. h. die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird (so bereits BGH, Urteil v. 15.7.2009, VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516).
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH für die gemeinsame Abrechnung der Kosten für Kaltwasser und Entwässerung mit den sog. warmen Betriebskosten für Heizung und Warmwasser. Dies führt nicht zu einer formellen Unwirksamkeit der Abrechnung. Die (vom Mieter geforderte) Umstellung der Abrechnung der Kosten für Kaltwasser und Entwässerung auf eine gemeinsame Abrechnung mit den sog. kalten Betriebskosten wäre nämlich nur ein „Nullsummenspiel“, da sich die eine Position exakt um den Betrag erhöhen würde, um den sich die andere Position verringern würde. Eine entsprechende Beanstandung der Abrechnung durch den Mieter stellt daher eine leere und somit unbeachtliche Förmelei dar (BGH, Urteil v. 26.10.2011, VIII ZR 268/10, WuM 2012, 25).