Bei der Betriebskostenabrechnung in einem gemischt genutzten Gebäude (z. B. gewerbliche Räume im EG, Wohnungen in den Obergeschoßen) darf der Vermieter grundsätzlich die Gewerbe- und Wohnräume mit einem einheitlichen Verteilerschlüssel (z. B. nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen) abrechnen, da die gewerbliche Mitbenutzung eines Hauses nicht zwangsläufig zur Entstehung höherer Betriebskosten führt. Daher ist bei der Betriebskosten-abrechnung ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die Gewerbeflächen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Betriebskostenabrechnung Rechnung getragen (so bereits BGH, Urteil v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, WuM 2006, 200).
Dagegen ist nach einem neuen Urteil des BGH ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, d. h. pro qm/Fläche zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt. Darauf, ob zur Abrechnungseinheit nur einzelne gewerbliche Nutzer gehören oder der gewerblich genutzte Flächenanteil überwiegt, kommt es nicht an, da die Kosten pro qm/Fläche maßgeblich sind.
Die Beweislast dafür, dass die in den gewerblich genutzten Räumen anfallenden Betriebskosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist, trägt der Mieter (BGH, Urteil v. 25.10.2006, VIII ZR 251/05, WuM 2006, 684; BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 46/10).