Eine Betriebskostenabrechnung muss nach der Rechtsprechung des BGH auch für einen betriebswirtschaftlich und juristisch nicht geschulten Mieter nachvollziehbar sein. Daher ist der Vermieter zu gewissen Erläuterungen verpflichtet, z. B. erfordert die Nachvollziehbarkeit des Verteilerschlüssels, dass die Betriebskosten des gesamten Anwesens angegeben werden und erläutert wird, wie sich daraus der Anteil des Mieters für die von ihm gemietete Wohnung errechnet.
Nach einem neuen Urteil des BGH geht der Anspruch des Mieters auf Erläuterung der Abrechnung jedoch nur so weit, wie sie der Abrechnende beeinflussen kann. Muss dieser eine gesetzliche vorgesehene Abrechnungsweise anwenden, sind ihm sich daraus ergebende Verständnisprobleme nicht zuzurechnen. Dies bedeutet, dass der Vermieter z. B. nicht verpflichtet ist, dem Mieter in der Abrechnung die Berechnungsformeln der Heizkostenverordnung zu erläutern (z. B. warum für die Erwärmung von 1 m³ Wasser von 10 Grad Celsius auf 60 Grad Celsius ein Energieverbrauch von 125 Kwh angesetzt ist) oder den Umrechnungsfaktor für den Heizwert des Brennstoffes mitzuteilen, wenn z. B. der Gasverbrauch nicht in m³, sondern in Kwh ausgewiesen wird (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 371/04).