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Eigenbedarfskündigung – Hohes Alter des Mieters ist kein Ausschlussgrund

Gericht LG Frankfurt/M.
Aktenzeichen 2-11 S 110/11
Urteilsdatum 23.08.2011
Veröffentlicht 31.01.2012

Der Mieter von Wohnraum ist bei einer Kündigung durch den Vermieter – abgesehen von weniger Ausnahmefällen – in doppelter Hinsicht geschützt. Zum einen dadurch, dass der Vermieter grundsätzlich nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses kündigen kann (z. B. bei Eigenbedarf) und zum anderen durch die Sozialklausel des § 574 BGB. Danach kann der Mieter der Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung des berechtigten Interesses des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Auf diese Härteklausel kann sich der Mieter auch und gerade bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes des Vermieters, z. B. Eigenbedarf für sich oder seine Angehörigen berufen.

Eine Härte kann sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere aus einem hohen Alter oder einer langen Mietdauer ergeben, wobei einer dieser Gründe allein noch keinen Härtegrund darstellt, u. a. aber das kumulative Vorliegen dieser Gründe oder das Hinzutreten weiterer Gründe, z. B. Gebrechlichkeit, Krankheit oder die besondere Verwurzelung des alten Menschen mit seiner Umgebung, die einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen.

Andererseits können nach einem neuen Urteil des LG Frankfurt/M. aber auch die Interessen eines betagten multipel schwer erkrankten und seit 40 Jahren in der für den Eigenbedarf beanspruchten Wohnung lebenden Mieters im Einzelfall durch ein vorrangiges Vermieterinteresse überlagert sein, z. B. wenn sich der gewünschte Umzug der Kinder des Vermieters in die eigene, größere Wohnung für die weitere Entwicklung der beiden Kinder des Vermieters als äußerst vorteilhaft darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter trotz seines Alters und seiner Krankheit noch ausreichend mobil und orientiert ist und ein Umzug nicht zu einer drastischen dauerhaften Verschlechterung seiner Lebenssituation bzw. einer akuten Gefährdung seiner Gesundheit führen wird (LG Frankfurt/M., Urteil v. 23.8.2011, 2-11 S 110/11, NZM 2011, 774).